Muss ich das Auswechseln der Schlösser zahlen?
Nein. Gegen das Auswechseln der Schlösser können Sie zwar nichts unternehmen, aber zahlen müssen sie nicht dafür. Als Mieter wären Sie nur dazu verpflichtet, wenn zu befürchten wäre, dass sich ein allfälliger Finder der Schlüssel Zugang zum Haus bzw. zu Ihrer Wohnung verschaffen könnte. Da Sie den Schlüsselbund aber beim Wandern verloren haben und die Schlüssel keiner Adresse zugeordnet werden können, besteht keine Gefahr, dass ein Finder die Schlüssel missbrauchen könnte.
Wären Ihnen aber die Schlüssel mitsamt Ausweisen gestohlen worden, könnte der Wohnungsschlüssel problemlos Ihrer Wohnung zugeordnet werden. Dann müssten Sie dem Vermieter die Kosten fürs Auswechseln der Schlösser ersetzen. Solche Kosten deckt die Privathaftpflichtversicherung.
Tipp: Kaufen Sie für Ihren Schlüsselbund eine Fundmarke – so kommt ein verlorener Schlüsselbund zu Ihnen zurück, sofern ein Finder ihn in einen Briefkasten wirft.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.