Muss ich das Testament akzeptieren?
Nein. Als Tochter der Verstorbenen haben Sie auf jeden Fall einen Pflichtteil zugut. Er beträgt drei Viertel Ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Das sind drei Viertel der Erbschaft, weil Sie das einzige Kind sind.
Diesen Anspruch müssen Sie innert eines Jahres ab Kenntnisnahme des Testaments einklagen, wenn Sie sich nicht vorher mit dem Freund Ihrer Mutter auf die entsprechende Verteilung der Erbschaft einigen können.
Falls klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ihre Mutter beim Verfassen des Testaments nicht mehr urteilsfähig war, können Sie auch versuchen, mit einer Klage die Ungültigkeit des Testaments feststellen zu lassen. Sie müssten allerdings die Urteilsunfähigkeit beweisen können. Gelingt Ihnen das, hätten Sie Anspruch auf die ganze Erbschaft der Mutter.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.