Muss ich die Einstelltage akzeptieren?
Ja. Wer seine Stelle verliert, muss alles unternehmen, um möglichst rasch eine neue Arbeit zu finden. Daher müssen Betroffene bereits während der Kündigungsfrist mit der Stellensuche anfangen.
Gekündigte müssen genügend Arbeitsbemühungen vorweisen – sowohl während der Kündigungsfrist als auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. In der Regel gelten pro Monat zehn bis zwölf Bewerbungen als genügend.
Ungenügende Arbeitsbemühungen gelten meist als leichtes Verschulden und können mit 1 bis 15 Einstelltagen sanktioniert werden. Während Einstelltagen erhalten Arbeitslose keine Taggelder. Wer mit der Zahl der «aufgebrummten» Einstelltage nicht einverstanden ist, kann die Verfügung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdestelle anfechten. Das Verfahren ist kostenlos.
Ist Ihre geringe Anzahl an Bewerbungen nicht auf wenige offene Stellen in Ihrem Beruf zurückzuführen oder sonstwie nicht gut begründbar, entspricht die angeordnete Anzahl Einstelltage der gängigen Praxis. Eine Anfechtung wäre in diesem Fall wohl aussichtslos.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.