Ein Bekannter begleicht seine Schulden nicht. Muss ich die Klage begründen?
Nein. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken werden in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Dabei muss man die Klage nicht schriftlich begründen. Sie muss lediglich die Parteien, das Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstands, die Höhe des Streitwerts sowie das Datum und Ihre Unterschrift enthalten. Zusätzlich müssen Sie die Klagebewilligung sowie allfällige Beweismittel einreichen. Enthält eine Klage im vereinfachten Verfahren keine schriftliche Begründung, lädt das Gericht die Parteien direkt zur Verhandlung vor. Ein Formular «Klage im vereinfachten Verfahren» finden Sie im Internet unter www.bj.admin.ch . Sie können die Klage aber auch mündlich direkt beim Gericht erheben.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.