Muss ich die Reiseversicherung kündigen?
Ja. Wie andere Sachversicherungen verlängern sich viele Jahres-Reiseversicherungen nach Ende des ersten Vertragsjahres automatisch um ein Jahr, falls sie nicht vorher mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das steht so in den allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Schutzbriefe der Automobilverbände ACS, VCS und TCS bieten als Paketlösungen in etwa das Gleiche wie eine Jahres-Reiseversicherung. Hier gilt:
- Wer einen VCS-Schutzbrief nach einem Jahr nicht mehr will, muss ihn beim VCS nicht kündigen; es genügt, einfach die Prämie nicht mehr einzuzahlen. Schicken Sie aber trotzdem eine kurze Mitteilung, das erspart dem Verband administrative Kosten.
- Beim TCS muss man die Versicherung spätestens bis zum Tag des Vertragsablaufs kündigen, und beim ACS muss sie zwingend drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Tipp: Wenn Sie sicher sind, dass Sie pro Jahr nur einmal verreisen, lohnt sich eine «ganze» Jahres-Reiseversicherung nicht. Dann können Sie diesen Schutz für nur gerade diese eine Reise kaufen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.