Muss ich die Sozialhilfe zurückzahlen?
Es kommt auf die Höhe der Erbschaft an. Laut dem Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich kann rechtmässig bezogene Sozialhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Bezüger durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn jemand inklusive Erbschaft ein Vermögen besitzt, das mehr als 30 000 Franken beträgt. Bei Verheirateten gilt ein Freibetrag von 50 000 Franken, je minderjähriges Kind im Haushalt kommen weitere 15 000 Franken hinzu.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.