Muss ich die Verzichtserklärung unterzeichnen?
Nein. Dazu verpflichtet sind Sie nicht. Aber es hätte auch Vorteile für Sie.
Es ist üblich, dass Gläubiger einen Schuldner ein solches Papier unterzeichnen lassen, wenn die Verjährung ihrer Forderung bevorsteht. Das hat folgende Konsequenzen:
1 Hat der Gläubiger eine solche Verzichtserklärung erhalten, muss er vorläufig weder vor Gericht klagen noch betreiben, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu stoppen. Das kann auch in Ihrem Interesse sein, falls Sie einstweilen von einer Betreibung oder von einer gerichtlichen Klage verschont bleiben möchten. Falls Sie nämlich nicht unterzeichnen, müssen Sie unmittelbar mit Betreibung oder Klage rechnen.
1 Falls Sie die Verjährungs-Verzichtserklärung unterzeichnen, erhalten die Parteien mehr Zeit für aussergerichtliche Vergleichsgespräche.
1 Falls Sie als Schuldner unterzeichnen, bleibt offen, ob die Forderung berechtigt ist.
Tipp: Falls Sie eine solche Erklärung unterschreiben wollen, um Zeit für Vergleichsgespräche zu erhalten und eine Betreibung zu verhindern, sollten Sie den Verzicht zeitlich einschränken – zum Beispiel auf ein Jahr.
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Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.