Muss ich für die Kratzschäden meiner Katze aufkommen?
Nein. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Tierhalter für Schäden haften. Diese Haftung entfällt aber, wenn er nachweisen kann, dass er alles unternommen hat, um den Schaden abzuwenden.
Bei dressierbaren Tieren wie etwa Hunden ist das möglich. Von einem Katzenhalter hingegen kann nicht verlangt werden, dass er sein Tier rund um die Uhr einsperrt oder permanent beaufsichtigt. Deshalb müssen Sie für den Schaden nicht aufkommen. In Ihrem Fall hätte der Nachbar dafür sorgen müssen, dass die Katze nicht in seine Wohnung gelangen kann.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.