Muss ich mich als Vertreterin zu erkennen geben?

«Mein Lebenspartner hat mir eine General­vollmacht erteilt, um in seinem Namen handeln zu können. Genügt es, wenn ich bei der Vertretung meines Partners in Geschäftsangelegenheiten jeweils einfach meinen Namen angebe?»

Nein. Sie müssen sich grundsätzlich als Vertre­terin Ihres Partners zu erkennen geben, wenn Sie ihn rechtsgültig vertreten wollen. Es muss für die Vertrags­partner klar sein, dass Sie für Ihren Freund und nicht für sich selber handeln. Tun Sie dies nicht, haben Sie in eigenem Namen gehandelt und sich selbst vertraglich verpflichtet. 

Anders wäre es nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel dann, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass Sie Ihren Partner vertreten.

24.03.2020

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