Muss ich sofort aus der Wohnung eines Freundes ausziehen?
Nein. Sie haben Ihrem Freund monatlich einen bestimmten Geldbetrag überwiesen, deshalb stehen Ihnen auch die Rechte einer Mieterin zu. Das wäre übrigens selbst dann der Fall, wenn Sie auf andere Weise – etwa mit der Übernahme von Haushaltsarbeiten – eine Gegenleistung erbracht hätten.
Ihr Freund muss Ihnen somit ordentlich und auf dem amtlichen Formular kündigen. Da vertraglich nichts abgemacht wurde, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf den ortsüblichen Kündigungstermin. Letzteren finden Sie unter Angabe Ihrer Postleitzahl auf Mietrecht.ch/Schlichtungsbehörde.
Übrigens: Kein Mietverhältnis läge vor, wenn Ihr Freund Sie unentgeltlich bei sich hätte wohnen lassen. Dann könnte er Sie unverzüglich auf die Strasse stellen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.