Anfechtung der Kündigung: Muss ich eine zusätzlich eine Erstreckung verlangen?

«Der Vermieter hat mir die Wohnung ­gekündigt. Ich bin der Meinung, dass die Kündigung missbräuchlich ist, und werde sie daher bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Sollte ich sicherheitshalber auch gleich noch eine Erstreckung des Miet­verhältnisses beantragen?»

Nein, das ist nicht nötig. Die Schlichtungsbehörde prüft bei einer Anfechtung der Kündigung nämlich von sich aus, ob das Mietverhältnis allenfalls erstreckt wird, sofern sie die Kündigung als rechtmässig erachtet.

Die Kündigung müssen Sie innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungs­behörde Ihres Wohnortes anfechten.

23.03.2021

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