Muss ich Zutritt zur Wohnung gewähren?
Ja. Das Gesetz schreibt vor, dass innert zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen wird. Die Inventaraufnahme dient der Feststellung, welche Vermögenswerte zur Erbschaft gehören. Auf das amtliche Inventar wird verzichtet, wenn angenommen wird, dass kein Vermögen vorhanden ist. Praktisch läuft das Verfahren fast immer so, dass die Inventarisierungsbehörde einem nahen Angehörigen des Verstorbenen einen Brief schreibt mit der Aufforderung, innert einer bestimmten Frist Auskunft über die Vermögenswerte und Schulden zu erteilen. Dem Schreiben ist ein Fragebogen beigelegt, in dem im Detail ersichtlich ist, welche Informationen und Unterlagen die Behörde zur Einsicht verlangt. Es gibt aber auch Kantone, in denen Hinterbliebene wie in Ihrem Fall zur Inventaraufnahme zu Hause aufgesucht werden. Das ist zulässig.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.