Muss mein Mann aus dem Ausland anreisen?
Ja. Im Scheidungsverfahren werden beide Parteien persönlich zur Verhandlung vorgeladen. Denn nur in Anwesenheit beider Eheleute kann das Gericht abklären, ob die von Ihnen abgeschlossene Scheidungskonvention angemessen ist. Allerdings kann das Gericht einen Ehegatten auf sein Gesuch hin von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensieren, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das persönliche Erscheinen unzumutbar machen. Das kann etwa bei einem Wohnort im fernen Ausland der Fall sein. Dann ist eine Befragung über ein Gericht im Ausland oder die Abgabe einer Erklärung vor einer Urkundsperson denkbar.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.