Muss mir der Arbeitgeber für die Betreuung der erkrankten Mutter freigeben?
Ja. Wer einen Familienangehörigen oder den Lebenspartner betreut, weil dies wegen Krankheit oder Unfall notwendig ist, hat bis zu drei bezahlte Urlaubstage pro Fall zugut. Der Anspruch ist auf maximal zehn Tage pro Jahr beschränkt. Für die Betreuung schwer kranker oder verunfallter Kinder unter 15 Jahren können es bis 14 Wochen sein. Angestellte erhalten in diesen Fällen von der Erwerbsersatzversicherung 80 Prozent des Lohns.
Als Familienangehörige gelten Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Geschwister sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Anspruch auf Urlaub für die Betreuung des erkrankten oder verunfallten Lebenspartners hat, wer seit mindestens fünf Jahren mit diesem zusammenlebt. Arbeitgeber dürfen ein Arztzeugnis verlangen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.