Muss mir der Chef den Grund für die Kündigung nennen?
Ja. Der Arbeitgeber kann Ihnen zwar jederzeit ohne Begründung gültig kündigen. Möchten Sie aber den Grund wissen, so können Sie eine schriftliche Begründung verlangen. Diesen Anspruch haben Sie auch bei einer Kündigung während der Probezeit.
Mit der Begründung können Sie beurteilen, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund von persönlichen Eigenschaften – wie Nationalität oder Religion – gekündigt wird. Die missbräuchliche Kündigung lässt das Arbeitsverhältnis nicht wieder aufleben, aber Sie hätten Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von höchstens sechs Monatslöhnen.
In der Praxis ist es sehr schwierig, die Missbräuchlichkeit nachzuweisen. Auch würde nach einem derart kurzen Arbeitsverhältnis die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung wohl nicht mehr als einen Monatslohn ausmachen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.