Nur alle drei Monate Lohn: Ist das erlaubt?
Nein. Grundsätzlich muss der Lohn am Ende jedes Monats bezahlt werden. Vertraglich kann zwar ein beliebiger Zahlungstermin vereinbart werden. Die Zahltagsperioden dürfen aber nicht über einen Monat hinaus ausgedehnt werden.
Angestellte im Monatslohn müssen den Lohn also spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats der Arbeitsleistung erhalten.
Dazu zwei Beispiele: Eine Regelung, wonach der April-Lohn erst am 15. Mai bezahlt wird, wäre nicht zulässig. Zulässig wäre aber eine Lohnzahlung am 15. Mai für die seit dem 15. April geleistete Arbeit.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.