Nur drei Monate Garantie aufs Auto?
Je nach dem. Gemäss Gesetz gilt auch beim Kauf von Occasionsfahrzeugen eine Gewährleistung von zwei Jahren. Diese kann zwar vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden, Autohändler dürfen sie aber höchstens auf ein Jahr verkürzen. Hat der Verkäufer die gesetzliche Sachgewährleistung im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist Ihr Gewährleistungsanspruch folglich noch nicht verjährt. Tritt in den ersten zwei Jahren ein Mangel am Auto auf, können Sie dieses somit zurückgeben oder für den Minderwert des Wagens eine Reduktion des Kaufpreises verlangen.
Anders, wenn die gesetzliche Gewährleistung im Kaufvertrag ausdrücklich weggedungen worden wäre und der Verkäufer Ihnen stattdessen eine dreimonatige Garantie mit dem Recht auf Reparatur gegeben hätte: Dann wäre Ihr Anspruch auf Garantie verjährt, und die Garage wäre somit auch nicht mehr verpflichtet, Ihren Motorschaden kostenlos zu beheben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.