Patientenverfügung: Kann ich Sterbehilfe anordnen?
Nein. Die Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, dass Sie sich nicht mehr selber um Ihre Angelegenheiten kümmern können. Eine Freitodbegleitung hingegen ist nur möglich, wenn Sie urteilsfähig sind, Ihren Willen äussern und die zum Tod führende Handlung selber vollziehen können. Aktive Sterbehilfe ist verboten. In Ihrer Patientenverfügung können Sie aber festlegen, dass Sie bei einer tödlichen Krankheit oder nach einem Unfall auf Massnahmen verzichten, die Ihr Leben verlängern.
Sie haben ausserdem die Möglichkeit festzulegen, welche Person im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und an Ihrer Stelle entscheiden soll. Dieser Person können Sie konkrete Anweisungen erteilen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.