Pflege: Ist eine Vereinbarung sinnvoll?
Ja, denn je nachdem ist nach dem Tod Ihrer Mutter kein oder kaum mehr Vermögen vorhanden. Schliessen Sie deshalb mit Ihrer Mutter einen Vertrag ab, in dem Sie vereinbaren, welches Ihre Aufgaben sind und wie hoch die Entschädigung pro Monat sein soll. Pro Senectute empfiehlt einen Stundenlohn von 25 bis 30 Franken. Merkblätter und ein Muster für einen Betreuungs- und Pflegevertrag finden Sie auf Prosenectute.ch > Dienstleistungen > Downloads.
Klären Sie auch ab, ob Ihre Mutter allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Weitere Infos dazu finden Sie im Merkblatt «3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV», zu finden unter Ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.