Rechtsschutz: Muss Versicherung bei einem Erfolg vor Gericht zahlen?
Ja. Betrachtet eine Rechtsschutzversicherung bei einer Streitigkeit, die durch die Police gedeckt ist, ein gerichtliches Vorgehen als chancenlos, muss sie in den Versicherungsbedingungen ein Schiedsverfahren vorsehen. Damit wird entschieden, ob ein Prozess tatsächlich als aussichtslos gilt oder nicht. Findet der Schiedsrichter bei einem solchen Verfahren, der Fall sei effektiv aussichtslos, kann der Kunde trotzdem auf eigene Kosten für sein Recht kämpfen. Erzielt er dabei mindestens einen Teilerfolg, muss ihm die Versicherung nachträglich alle Auslagen ersetzen.
Die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist nicht zwingend. Im Erfolgsfall muss die Versicherung auch dann zahlen, wenn der Kunde auf das Schiedsverfahren verzichtet hat.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.