Darf der Uhrmacher meine reparierte Uhr zurückbehalten?

«Ich habe eine teure Uhr reparieren lassen. Der Uhrmacher offerierte mir die Arbeiten für 700 Franken, verlangt jetzt aber rund 1200 Franken. Das akzeptiere ich nicht. Er will mir die Uhr erst geben, wenn ich bezahlt habe. Darf er das?»

Ja. Ein Uhrmacher darf nach der Reparatur Barzahlung verlangen und die Uhr zurückhalten, bis die Rechnung beglichen ist. Dieses sogenannte Retentionsrecht hat er auch, wenn seine Forderung bestritten wird. Sie haben nun zwei Möglichkeiten: die 700 Franken anerkennen und den verlangten Betrag von 1200 Franken zahlen, damit Sie die Uhr sofort zurückerhalten, dann die Differenz von 500 Franken gerichtlich zurückverlangen. Oder Sie zahlen 700 Franken und verlangen die Uhr gerichtlich heraus.

04.06.2024

Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie

Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.

Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole: