Schafft das öffentliche Inventar Klarheit?
Ja. Sie können innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todesfalls bei der kantonalen Behörde die Erstellung eines «öffentlichen Inventars» verlangen. Darin werden die Vermögenswerte und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars hat jeder Erbe innerhalb eines Monats folgende Möglichkeiten: Er kann das Erbe annehmen oder ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die «Annahme unter öffentlichem Inventar» erklären. Letzteres bedeutet, dass die Erben nur für diejenigen Schulden haften, die im Inventar verzeichnet sind. Die «Annahme unter öffentlichem Inventar» gilt automatisch auch für jene Erben, die innert der Monatsfrist keine Erklärung abgegeben haben. Ein öffentliches Inventar kostet oft mehrere Tausend Franken.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.