Kann ich bei Scheidung das Geld der zweiten Säule bar beziehen?
Nein. Bei einer Scheidung weist das Gericht die Pensionskasse des Ehegatten mit dem höheren Altersguthaben an, der Kasse des anderen Ehegatten, der Geld aus dem Vorsorgeausgleich erhält, einen bestimmten Betrag zu überweisen. Nicht erwerbstätige Ehegatten sind keiner Pensionskasse angeschlossen. Sie müssen deshalb ein Freizügigkeitskonto eröffnen, auf welches das Geld der zweiten Säule überwiesen werden kann.
Eine Barauszahlung darf nur erfolgen, wenn der Ehegatte, der die Zahlung erhält, einen entsprechenden Grund hat. Das ist der Fall, wenn der Empfänger eine ganze Invalidenrente bezieht, sich neu selbständig macht oder definitiv in ein Land ausserhalb von EU oder Efta auswandert.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.