Scheidung: Muss ich einen Job suchen?
Grundsätzlich ja. Ihr Ex-Mann muss Ihnen Alimente zahlen. Bei deren Festlegung wird auch berücksichtigt, wie viel Sie selber zu Ihrem Unterhalt beitragen können. Das ist eine Frage der Zumutbarkeit.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht eine neue Leitplanke gesetzt (Urteil 5A_384/ 2018). Bis anhin war dem Elternteil, der die Kinder betreut, grundsätzlich erst dann eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt war.
Neu soll folgende Faustregel gelten: Für den Elternteil, der die Kinder zur Hauptsache betreut, ist eine 50-prozentige Erwerbstätigkeit schon ab dem obligatorischen Kindergarten- oder Schuleintritt des jüngsten Kindes zumutbar. Ab der Sekundarstufe ist diesem Elternteil ein 80-Prozent-Job zuzumuten. Sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, muss der «Hauptbetreuer» wieder voll arbeiten.
Doch dabei handelt es sich nicht um eine starre Regel. Den konkreten Verhältnissen im Einzelfall muss immer Rechnung getragen werden.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.