Sind AHV-Abzüge vom Krankentaggeld rechtens?
Nein. Vom Krankentaggeld dürfen keine Beiträge für AHV, IV, EO, Arbeitslosen- und Nichtberufsunfallversicherung abgezogen werden. Denn Krankentaggelder stellen rechtlich keinen Lohn dar. Es handelt sich um Versicherungsleistungen. Weiterhin geschuldet sind aber die Pensionskassenbeiträge – es sei denn, das Reglement der Pensionskasse sieht eine Prämienbefreiung vor. Gut zu wissen: Wenn Sie während längerer Zeit Krankentaggelder beziehen, kann das bei der AHV zu Beitragslücken führen – mit der Folge, dass spätere Renten gekürzt werden. Wer länger krank ist, sollte bei der AHV-Zweigstelle abklären, ob er die Beitragspflicht erfüllt. Allfällige Lücken können mit der Zahlung von Nichterwerbstätigen-Beiträgen vermieden werden.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.