Sind diese Zinsen geschuldet?
Ja. Die von Nichterwerbstätigen zu leistenden Beiträge an die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) werden auf der Basis ihres Renteneinkommens und Vermögens im Beitragsjahr berechnet. Massgeblich ist die Steuerveranlagung. Sind die im Voraus bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, muss die Differenz nachbezahlt werden. Die Ausgleichkasse verlangt zusätzlich fünf Prozent Zins. Dieser ist auch geschuldet, wenn den Beitragspflichtigen kein Verschulden an der verzögerten Festsetzung der Beiträge trifft. Deshalb gilt: Wurden die provisorischen Beiträge zu tief festgesetzt, sollte man das der Ausgleichskasse melden, damit diese anschliessend die Akontobeiträge anpassen kann.
Tipp: Ein Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» finden Sie im Internet auf www.ahv-iv.ch.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.