Sind sechs Monate Kündigungsfrist bei der Zusatzversicherung der Krankenkasse zulässig?
Ja. Die Kündigungsfristen und -termine von freiwilligen Krankenversicherungen ergeben sich aus den Verträgen, das Gesetz macht dazu keine Vorschriften. Bei den meisten Krankenkassen können die Zusatzversicherungen mit einer Frist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. Bei einigen Kassen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Kündigt der Versicherungsnehmer zu spät, ist die Kündigung gültig, aber erst auf den nächstmöglichen Termin hin wirksam. Gut zu wissen: Wenn die Kasse die Prämie erhöht oder die Vertragsbedingungen ändert, kann man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Das Gleiche gilt, wenn die Versicherung Leistungen erbringen muss.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.