Soll ich den Anwalt vom Berufsgeheimnis entbinden?
Ja. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch gegenüber Gerichten. Unter das Geheimnis fallen alle Informationen, die ein Anwalt von Klienten erhält. Auch die Tatsache, dass ein Anwalt jemanden beraten hat, fällt unter das Berufsgeheimnis. Verletzt er dies, wird er bestraft. Will ein Anwalt seine Honorarforderung vor Gericht einfordern, braucht er das Einverständnis des Klienten, ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Wenn Sie sich weigern, kann sich der Anwalt von der kantonalen Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen und Ihnen die Kosten belasten. Sie sollten daher die Erklärung unterschreiben, um Kosten zu vermeiden.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.