Stockwerkeigentum: Darf der Verwalter eine Betreibung einleiten?
Ja. Der Verwalter vertritt die Stockwerkeigentümer nach aussen. Er darf die Eigentümergemeinschaft in allen Belangen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, vertreten. So leitet der Verwalter zum Beispiel die Betreibung gegen säumige Zahler ein und führt das Inkasso zu Ende. Vor Gericht darf er die Gemeinschaft aber nur in sogenannten summarischen Verfahren vertreten.
Das sind kurze Verfahren, die meistens vor dem Einzelrichter stattfinden. Für die ordentlichen Verfahren dagegen benötigt der Verwalter die Genehmigung der Eigentümerversammlung. Das gilt auch für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.