Stockwerkeigentum: Darf ich mein Türschloss ersetzen?
Ja. Die Eingangstür zur eigenen Wohnung mitsamt Schloss gehört zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers. Dieses Sonderrecht räumt dem jeweiligen Wohnungsbesitzer das Recht ein, seine vier Wände wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bei der Gestaltung seiner Sonderrechtsanteile ist der Wohneigentümer grundsätzlich frei.
Bei der Eingangstür zur Wohnung gibts jedoch eine Einschränkung: Denn die Aussenseite der Tür ist vom gemeinschaftlichen Korridor aus zu sehen. Deshalb muss sie dem einheitlichen Erscheinungsbild angepasst bleiben.
Für eine Veränderung der Aussenseite müssten Sie daher die Erlaubnis an der Eigentümerversammlung einholen. Ersetzen Sie jedoch einzig das Schloss, ist das ohne weitere Formalitäten erlaubt.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.