Stockwerkeigentum: Können Eigentümer selbst die Versammlung einberufen?
Nein. Für die Einberufung von Stockwerkeigentümerversammlungen ist nur der von der Versammlung gewählte Verwalter zuständig – es sei denn, das Reglement sieht etwas anderes vor. Beruft der Verwalter keine ausserordentliche Versammlung ein, kann ein Fünftel der Eigentümer die Einberufung beim Verwalter verlangen, wobei das Reglement die Mindestzahl von einem Fünftel erleichtern kann.
Weigert sich der Verwalter, können die Eigentümer nicht selbst eine Versammlung einberufen, sondern müssen vor Gericht auf Einberufung klagen. Tun sie es doch, ist keine gültige Beschlussfassung möglich: Die gefassten Beschlüsse sind wirkungslos und müssen nicht einmal angefochten werden.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.