Temporärfirma oder Baugeschäft: Bei wem muss ich kündigen?
Bei der Temporärfirma. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen Ihnen und der Temporärfirma abgeschlossen. Folglich müssen Sie bei dieser Firma kündigen. Und nicht beim Einsatzbetrieb.
Sie haben mit der Temporärfirma einen unbefristeten Vertrag geschlossen. In diesem Fall sind die Kündigungsfristen in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sehr kurz:
- Sofern vertraglich keine längeren Fristen vereinbart wurden, beträgt die Kündigungsfrist während der ersten drei Monate zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit sechstem Monat sieben Kalendertage.
- Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Fehlen solche, gilt das Obligationenrecht. Danach beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr einen Monat.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.