Trampolin für die Kinder: Haften wir bei einem Unfall?

«Wir möchten für unsere Kinder im Garten ein Trampolin aufstellen. Wahrscheinlich ­werden auch Kinder aus der Nachbarschaft das Trampolin benutzen. Haften wir, wenn ein Kind verunfallt?»

Unter Umständen ja. Sie sollten daher alle Vorsichtsmassnahmen treffen, damit möglichst nichts passiert. Denn bei einem Unfall haften Sie nur dann nicht, wenn ­Ihnen nichts vorgeworfen werden kann.

Ein Trampolin muss richtig aufgestellt und ­regelmässig gewartet ­werden. Es sollte bei Nichtgebrauch zugedeckt und abgeschlossen sein. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, das Grundstück einzuzäunen, damit Unbefugte keinen Zutritt haben. Zudem sollten ­kleine Kinder beim Trampolinspringen beaufsichtigt werden.

Weitere Informationen zum Umgang mit Trampolinen finden Sie auf www.bfu.ch "Ratgeber  "Ratgeber Unfallverhütung "Suchwort «Trampoline».

02.10.2018

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