Unfall mit dem geliehenen Velo: Zahlt die Versicherung?
Ja. Die Privathaftpflicht-Versicherung ist an Ihre Person gebunden. Ob Sie mit dem eigenen oder mit einem fremden Velo einen Schaden anrichten, spielt keine Rolle. Die Versicherung muss den Schaden übernehmen. Sie zahlt also Personen- und Sachschäden, die Sie Dritten zufügen. Ist ein Velofahrer, der einen Schaden verursacht hat, nicht versichert und kann den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen, wird dieser durch den Nationalen Garantiefonds gedeckt. Der Garantiefonds kann jedoch auf den Velofahrer zurückgreifen und das Geld von ihm zurückfordern. Eine Privathaftpflicht-Versicherung abzuschliessen, lohnt sich daher immer.
Auch den Schaden am ausgeliehenen Velo selber übernimmt unter Umständen Ihre Privathaftpflicht-Versicherung. Denn Schäden an einem Gegenstand, der Ihnen vorübergehend zum Gebrauch anvertraut wurde und den Sie dann beschädigen, sind in der Regel gedeckt.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.