Unfall mit dem Geschäftsauto: Zahlt meine Versicherung?
Nein. Wurden bei diesem Unfall fremde Sachen beschädigt oder Drittpersonen verletzt und haben Sie den Unfall verursacht, übernimmt diese Fremdschäden die obligatorische Autohaftpflicht-Versicherung des Arbeitgebers. In diesem Punkt spielt es keine Rolle, wer am Steuer sass.
Für den Schaden am Auto selber gilt: Zwar kann man bei seiner Privathaftpflicht-Versicherung die «gelegentliche, nicht regelmässige Benützung fremder Motorfahrzeuge» mitversichern lassen. Für den Schaden am Auto Ihres Arbeitgebers besteht aber kein Versicherungsschutz durch Ihre Privathaftpflicht: Gemäss den Versicherungsbedingungen sind solche Schäden ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber der Halter bzw. Besitzer ist – oder wenn der Arbeitgeber das Auto dem Angestellten überlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrt privat oder geschäftlich war.
Für den Schaden kommt also nur eine allenfalls bestehende Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers auf. Macht die Kaskoversicherung gegenüber dem Arbeitgeber einen Bonusverlust sowie einen Selbstbehalt geltend, kann der Arbeitgeber Sie allenfalls dafür belangen.
Hätten Sie das Auto von einem «normalen» Bekannten ausgeliehen, würde Ihre Privathaftpflicht-Versicherung einspringen, falls Sie den entsprechenden Zusatz für gelegentliches Ausleihen eines Autos haben (bei einigen Grunddeckungen ist er automatisch dabei).
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.