Verlustschein: Kann ich mit dem Gläubiger über einen Rabatt verhandeln?
Ja. Machen Sie dem Gläubiger ein Angebot: Sagen Sie ihm, wie viel Sie ihm für die Rückgabe des Verlustscheins zahlen wollen. Je nach den finanziellen Verhältnissen der Schuldner sind Gläubiger oft bereit, sich mit 10 bis 50 Prozent des ursprünglichen Betrags zufriedenzugeben, wenn sie davon ausgehen, dass beim Schuldner auf längere Zeit nicht mehr zu holen ist. Falls es Ihnen gelingt, einen Teilerlass zu erreichen: Zahlen Sie dem Gläubiger den vereinbarten Betrag und lassen Sie sich gleichzeitig den Verlustschein aushändigen.
Verlangen Sie vom Gläubiger, dass er diesen mit dem Vermerk «Bezahlt» versieht und unterschreibt. Bitten Sie den Gläubiger zudem, auf dem Schein den Vermerk «Betreibung kann gelöscht werden» anzubringen. Den auf diese Weise quittierten Verlustschein können Sie dem Betreibungsamt vorlegen, damit es den Eintrag löscht.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.