Vom Ehepartner getrennt: Habe ich Anspruch auf eine Witwenrente?
Ja. Ihr Mann bezog vor seinem Tod eine Altersrente. Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Sie müssen für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen. Oder Sie haben das 45. Altersjahr bereits überschritten, zudem muss die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben. Letzteres ist bei Ihnen der Fall. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält anstelle einer Rente je nach Pensionskasse mindestens eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Für den Anspruch auf eine Witwenrente spielt es keine Rolle, ob Sie mit Ihrem verstorbenen Mann im gleichen Haushalt lebten oder nicht.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.