Vorsorgeauftrag: Muss ich zum Notar gehen?
Nein. Sie können den Vorsorgeauftrag handschriftlich verfassen, datieren und unterzeichnen. So ist er gültig. Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls möglich, aber im Normalfall nicht nötig. Sie ist für Leute gedacht, die nicht oder nicht mehr schreiben können.
Ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag ist nicht mehr wert als ein handschriftlich verfasster. In beiden Fällen gilt: Sobald die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass Sie urteilsunfähig geworden sind, muss sie prüfen, ob das tatsächlich der Fall ist. Zudem prüft die Behörde, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die beauftragte Person geeignet erscheint und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erklärt sie Ihren Vorsorgeauftrag für wirksam.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.