Vorsorgeauftrag: Wird der Beauftragte überwacht?
Nein. Die Behörde klärt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person lediglich ab, ob die für die Vorsorge beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Danach erklärt sie den Vorsorgeauftrag für wirksam. Im Gegensatz zu einem Beistand ist der Vorsorgebeauftragte für sein Handeln gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde nicht rechenschaftspflichtig, und sie gibt ihm keine Anweisungen.
Sie schreitet nur ein, wenn sie davon erfährt, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt sind. Dann kann sie dem Vorsorgebeauftragten Weisungen erteilen, periodisch eine Rechnungslegung oder eine Berichterstattung verlangen oder ihm den Auftrag gar ganz oder teilweise entziehen. Auch Sie selber können dem Beauftragten im Vorsorgeauftrag Weisungen erteilen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.