Wann ist eine Versammlung beschlussfähig?
Ja. Für eine beschlussfähige Versammlung muss laut Gesetz die Hälfte aller Eigentümer anwesend oder vertreten sein, die zugleich über die Hälfte der gesamten Stockwerkanteile verfügt. Dies gilt nicht nur für den Anfang der Versammlung, sondern für jede Abstimmung. Weil der eine Eigentümer die Versammlung verliess, waren bei der Beschlussfassung nur noch zwei Eigentümer und damit weniger als die Hälfte der Eigentümer anwesend. Damit war die Versammlung nicht beschlussfähig. In diesem Fall muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens zehn Tage nach der ersten stattfinden darf. Bei der zweiten Versammlung ist die Mindestquote der Teilnehmer gelockert: Für die Beschlussfassung genügt es, dass ein Drittel der Eigentümer, mindestens aber zwei anwesend oder vertreten sind.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.