Was passiert mit unserem Nachlass, wenn wir gleichzeitig sterben?
Laut Gesetz geht dann das Erbe Ihres Mannes an seinen Bruder, Ihr Vermögen an Ihre Schwester. Mit einem Testament könnten Sie aber frei festlegen, wer wie viel von Ihrem Nachlass erhalten soll. Denn Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Tipp: Regeln Sie in einem Testament beide möglichen Fälle: Wer erben soll, wenn Sie vor Ihrem Mann sterben, und was mit Ihrem Vermögen passieren soll, falls Sie beide gleichzeitig ums Leben kommen.
Falls Sie vor Ihrem Mann sterben, gilt: Laut Gesetz erbt er drei Viertel und Ihre Schwester einen Viertel Ihres Nachlasses. In einem Testament könnten Sie über fünf Achtel frei verfügen, die anderen drei Achtel kann Ihr Mann als Pflichtteil geltend machen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.