Wegen Verlustschein betrieben: Wie kann ich mich wehren?
Sie können innert zehn Tagen ab der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben. Die Formulierung lautet: «Ich erhebe Rechtsvorschlag, weil ich zu keinem neuen Vermögen gekommen bin.»
Der Richter muss dann prüfen, ob Sie nicht doch zu neuem Vermögen gekommen sind. Oder ob Ihr Einkommen es erlauben würde, neues Vermögen zu bilden. Sie müssen dazu Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen – also Ihr Einkommen, allfällige Bankkonten, Ausgaben für Miete, Krankenkasse usw.
Stellt der Richter fest, dass kein neues Vermögen vorliegt, wird Ihr Rechtsvorschlag bewilligt, und der Gläubiger kann aktuell nichts bei Ihnen holen.
Wichtig: Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Jede Betreibung unterbricht die Verjährung, und eine neue Frist von 20 Jahren beginnt.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.