Welche Abzüge im bezahlten Mutterschaftsurlaub?
Vom Lohn werden Ihnen wie bis anhin die Beiträge an die AHV/IV/EO (5,15 %) sowie der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Der ALV-Abzug beträgt 1,1 % bis zu einem Jahreslohn von 126 000 Franken, für Lohnanteile darüber 0,5 %.
Auch die Beitragspflicht für die Pensionskasse bleibt bestehen. Hier wird der gleiche Betrag abgezogen wie vor der Geburt des Kindes, obwohl Ihr Lohn vorübergehend tiefer ist. Falls dies in Ihrem Fall zu einer starken finanziellen Belastung führt, können Sie laut Gesetz die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen, so dass der Abzug kleiner wird.
Nicht abgezogen wird hingegen der Beitrag für die Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU). Sie sind während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs also unentgeltlich gegen Unfälle in der Freizeit versichert.
Ob Ihnen auch der Beitrag für die in Ihrem Fall vorhandene Krankentaggeld-Versicherung weiterhin abgezogen wird, hängt vom Vertrag des Arbeitgebers mit der Versicherung ab. In der Regel sind Angestellte nicht von der Prämienzahlung befreit, weil ja weiterhin der volle Jahreslohn versichert ist.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.