Welche Folgen hat Kurzarbeit auf einen Lernenden?
Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis haben keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Die Lehrfirma muss Ihrem Sohn daher weiterhin den vollen Lohn zahlen, auch wenn Kurzarbeit eingeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Sohn wegen der Kurzarbeit im Betrieb vorübergehend ebenfalls weniger arbeiten kann als bisher.
Laut Gesetz müssen sich Ausbildungsbetriebe für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden einsetzen. Die Firma muss deshalb alles unternehmen, um Ihren Sohn weiterhin voll auszubilden, auch wenn dies die Firma während Kurzarbeit vor organisatorische Probleme stellen kann. Sollten Sie den Eindruck bekommen, dass der Betrieb sich zu wenig bemüht, können Sie sich ans Berufsbildungsamt des Kantons wenden.
Die Lehrfirma kann Ihrem Sohn auch nicht einfach kündigen, falls es zu einem Beschäftigungsrückgang kommt. Denn ein Lehrverhältnis ist ein Vertrag mit fester Laufzeit. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten möglich – oder wenn wichtige Gründe vorliegen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.