Kann man den Willensvollstrecker mündlich bestimmen?
Nein. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt in einem Testament. Es muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Ist das etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann man den letzten Willen zwar auch mündlich äussern. Dazu braucht es aber zwei Zeugen, die weder verwandt sein noch begünstigt werden dürfen. Sie müssen zudem das Gesagte schnellstmöglich an das Gericht weiterleiten. Ein solches Nottestament wird nach 14 Tagen ungültig, wenn der Erblasser später doch noch in der Lage ist, selber ein Testament zu verfassen.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.