Wird das eheliche Vermögen bei einer Trennung sofort aufgeteilt?
Nein. Eine eheschutzrichterliche Trennung hat keine Auswirkungen auf das eheliche Vermögen: Sowohl das Eigentum als auch allfällige Schulden werden erst bei der Scheidung aufgeteilt. Ehegatten können aber im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Gütertrennung wechseln, falls beide Partner dies wünschen. Auf Antrag nur eines Ehegatten ordnet das Eheschutzgericht die Gütertrennung an, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers nachweislich gefährdet sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der andere Ehegatte betrieben und gepfändet wird. Nach einer Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Einkommen und Vermögen selbst.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.