Wird das Guthaben der Säule 3a geteilt?
Ja. Ohne Ehevertrag unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei gilt Folgendes: Das von Ihrem Mann während der Ehe von seinem Lohn in die Säule 3a einzahlte Geld muss wie anderer Vermögenszuwachs (ausser Erbschaften) bei der Scheidung hälftig geteilt werden. Bestand sein 3a-Konto schon bei der Heirat, so müsste er nur die Differenz zwischen dem Kontostand von damals und dem der Scheidung teilen.
Das Geld aus seinem 3a-Konto bleibt aber weiterhin in der 3. Säule. Das bedeutet: Sie müssen den Betrag, den Sie von Ihrem Mann erhalten, auf ein von Ihnen neu eröffnetes 3a-Konto überweisen lassen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.