Wohnungskündigung: Hat die Schlichtungsbehörde das letzte Wort?

«Der Vermieter hat mir die Wohnung ­ge­kündigt. Ich beantragte bei der Schlich­tungsbehörde eine Erstreckung des ­Miet­verhältnisses. Demnächst findet die Schlichtungsverhandlung statt. Darf die Behörde einen Entscheid fällen, wenn ich mich mit dem Vermieter nicht einigen kann?»

Nein. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt kein Vergleich zustande, kann die Behörde dem Mieter die Klagebewilligung ausstellen. Oder sie macht ­einen Urteilsvorschlag, den sowohl der Mieter als auch der Vermieter innert 20 Tagen ablehnen können. Wer ablehnt, erhält von der Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Gelangt man nicht innert 30 Tagen vor Gericht, hat der Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Ein Urteilsvorschlag gilt auch dann als anerkannt, wenn ihn ­keine der Parteien ablehnt.

05.03.2024

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