Zehn Fragen zu Mehrfachjobs

1 Dürfen Angestellte mehrere Jobs ­annehmen?

Nur falls man nicht bereits eine Stelle mit einem 100-Prozent-Pensum hat. Bei einem Vollzeitpensum müsste der Arbeitgeber mit einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung ­einverstanden sein. Auch darf man den ­Betrieb nicht konkurrenzieren. Also nicht die gleichen Waren oder Dienstleistungen anbieten wie der Arbeitgeber. 

2 Gilt dieses Konkurrenzverbot auch bei Teilzeitarbeit?

Ja. Wer Teilzeit arbeitet, darf ohne ­Einwilligung seines Arbeitgebers einen ­weiteren oder gar mehrere Jobs annehmen. Konkurrenzieren darf er ihn aber nicht.

3 Hat man bei mehreren Jobs das Recht, zur selben Zeit Ferien zu nehmen?

Nein. Arbeitgeber sollten zwar die Ferienwünsche ihrer Angestellten berücksichtigen. Grundsätzlich kann aber der Betrieb die Ferientermine bestimmen. Deshalb ­haben Angestellte von mehreren Arbeitgebern keinen rechtlichen Anspruch darauf, gleichzeitig Ferien nehmen zu können. 

4 Welche Versicherung zahlt, wenn ein Unfall passiert?

Bei Unfällen am Arbeitsplatz ist die obligatorische Unfallversicherung des betreffenden Arbeitgebers zuständig. Bei einem ­Freizeitunfall zahlt die Versicherung des ­Arbeitgebers, bei dem man gegen Nichtbetriebsunfälle versichert ist. Ist man bei zwei Arbeitgebern für Freizeitunfälle versichert, zahlt die Versicherung des Betriebs, bei dem man vor dem Unfall gearbeitet hat. 

5 Und was gilt bei Krankheit?

Den Lohnausfall bezahlen muss der ­Arbeitgeber, bei dem man wegen Krankheit nicht arbeiten kann.

6 Kann man an einer Stelle krank sein und gleichzeitig woanders arbeiten?

Ja. Das ist möglich, wenn ein Angestellter nur für eine bestimmte Tätigkeit nicht einsatzfähig ist. Mit einem verletzten Bein kann man beispielsweise nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber ohne weiteres im Büro an einem Pult ­sitzen. Für solche Fälle sollte der Arzt das Zeugnis so präzise formulieren, dass daraus klar hervorgeht, für welche Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeit gilt.

7 Welcher Pensionskasse ist man bei mehreren Jobs angeschlossen?

Verdient jemand bei einem Arbeitgeber mehr als 21 330 Franken pro Jahr, ist die Pensionskasse obligatorisch. Das bedeutet, dass ein Angestellter in mehreren ­Pensionskassen versichert sein kann. Fällt ein Nebenerwerb mit einem tieferen ­Jahreseinkommen nicht unter das ­Obligatorium, sollte man prüfen, ob der ­Zusatzverdienst beim Hauptarbeitgeber versichert werden kann. Ob das der Fall ist, bestimmt die Pensionskasse.

8 Was gilt, wenn man nirgends mehr als 21 330 Franken verdient?

Dann ist die Pensionskasse freiwillig. Verdient man insgesamt über 21 330 Franken, kann man sich freiwillig der Pensionskasse eines Arbeitgebers anschliessen, falls deren Reglement das vorsieht. 

9 Bekommt man nach dem Verlust von nur einer Stelle Arbeitslosengeld?

Ja. Im Rahmen des ausgefallenen ­Verdienstes. Und man muss bereit sein, die verbleibende Stelle gegebenenfalls für eine Vollzeitstelle aufzugeben.

10 Ist jede Beschäftigung ­AHV-pflichtig?

Ja. Sofern der Jahreslohn 2300 Franken übersteigt. Ist der Lohn tiefer, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Angestellten erhoben. Ausnahme: Wer in Privathaushalten oder im Kulturbereich tätig ist, muss zwingend Beiträge leisten – unabhängig vom Jahreseinkommen.

06.03.2018

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