Zehn Fragen zu Pauschalreisen

1 Wann spricht man von einer Pauschalreise? 

So nennt man ein Reisepaket, das mindestens eine Übernachtung sowie eine weitere ins Gewicht fallende touristische Dienst­leistung wie etwa einen Flug oder eine ­Automiete enthält.

2 Muss ein solcher Vertrag schriftlich abgeschlossen werden? 

Nein. Kunden haben aber Anspruch auf eine Reisebestätigung. Diese muss alle ­Angaben zum Vertragsinhalt und zur Durchführung der Reise enthalten.

3 Muss der Reiseveranstalter über allfällige Einreisebestimmungen informieren? 

Ja, und zwar bereits vor Vertragsabschluss. Verletzt das Reisebüro seine Informationspflichten, kann der Kunde vom Vertrag ­zurücktreten. 

4 Sind Angaben in Reiseprospekten verbindlich? 

Ja. Änderungen sind nur zulässig, wenn der Prospekt das ausdrücklich vorsieht und der Veranstalter den Kunden vor der Buchung über die Änderung informiert oder wenn beide Parteien einverstanden sind.

5 Muss der Kunde eine Pauschalreise im Voraus zahlen?

Nur wenn dies von den Vertragsparteien so abgemacht wurde. 

6 Ist man im Falle einer Vorauszahlung bei einem Konkurs des Reisebüros ­abgesichert?

Laut Gesetz muss das Reisebüro im Konkursfall die bereits geleisteten Zahlungen und die Kosten für eine allfällige Rückreise sicherstellen – entweder durch den Abschluss einer Versicherung oder die ­Mit­gliedschaft in einem Garantiefonds. Auf diese Bestimmung ist aber kein Verlass. saldo-Recherchen zeigten nämlich: Das Geld in den Garantiefonds reicht bei weitem nicht, um die vorausbezahlten Kundengelder zurückzuerstatten (saldo 12/2020 und 15/2020).

7 Kann man eine Pauschalreise gratis stornieren, wenn man krank wird?  

Nein. Wer verhindert ist, darf aber jemand anderen reisen lassen. Man muss den ­Veranstalter lediglich rechtzeitig vor dem Abreisetermin informieren.

8 Sind Vertragsänderungen durch den Veranstalter vor der Abreise zulässig?

Ja. Bei einer wesentlichen Vertragsänderung kann der Kunde aber vom Vertrag ­zurücktreten. Als wesentliche Vertrags­änderungen gelten etwa eine Änderung der Reisedestination, ein anderes Transportmittel oder Hotel sowie eine Preiserhöhung um mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertragsrücktritt kann man wählen, ob man die bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen oder eine Ersatzreise antreten will. Und der Veranstalter wird gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.

9 Muss man nachträgliche ­Preiserhöhungen um weniger als zehn Prozent akzeptieren?

Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur ­zulässig, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur ­Berechnung des neuen Preises enthält. Grundsätzlich darf der Preis nur wegen ­gestiegener Treibstoffkosten, Abgaben und Gebühren sowie bei Wechselkursänderungen erhöht werden. Und die Preisaufschläge müssen mindestens drei Wochen vor der Abreise mitgeteilt werden. 

10 Welche Rechte hat man bei ­negativen Überraschungen während der Reise?

Man hat Anspruch auf eine Preisminderung, wenn der Reiseveranstalter Mängel wie etwa das Fehlen eines Balkons trotz entsprechender Zimmerbuchung nicht beheben kann. Ist eine Fortsetzung der Ferien unzumutbar, kann der Kunde die Reise vorzeitig abbrechen und sein Geld zurückfordern. Wichtig ist, die Mängel sofort zu melden und sie fotografisch zu dokumentieren.

07.06.2022

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